beA
Sollten Ihre Daten im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis nicht korrekt sein, wenden Sie sich
bitte an Ihre zuständige regionale Rechtsanwaltskammer; nur sie kann hieran Korrekturen
Unter www.bea.bnotk.de/faq.html hat die Bundesnotarkammer, die für die Herstellung der beA-Karten
verantwortlich ist, einen Katalog von typischen Fragen und Antworten zusammengestellt. Für
darüber hinausgehende Fragen gibt es einen Support unter bea@bnotk.de oder telefonisch (Mo. bis
Fr. von 8.00 bis 17.00 Uhr) unter 0800 3550 100.
weiterhelfen können:
umfangreiche Fragen und Antworten zur Inbetriebnahme und Nutzung des beA enthält. Praktische
bea-servicedesk@atos.net oder telefonisch (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 20.00 Uhr) unter 030 52 0009
dahingehend zukünftig verbessert werden kann. Ebenso wird dadurch Ihr Anliegen dokumentiert und
eine andere Person kann ggf. später unterstützend eingebunden werden, um Ihnen z.B. in einem
weiteren Kontakt noch ausstehende Informationen nachzuliefern.
Sind dem Service Desk die Daten des Anrufers nicht bekannt, so wird er diese soweit erfragen, bis
ihm die Daten-Grundlage für die Erbringung seiner Leistungen vorliegt. Hier wird z.B. nach Namen,
Telefonnummern für einen Rückruf oder der E-Mail Adresse gefragt werden. Die Mitarbeiter des
Service Desk sind dabei auf die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts verpflichtet.
Sollte Ihre Anfrage nicht direkt im Gespräch beantwortet werden, erfolgt eine weitere Bearbeitung
Ihrer Anfrage nach Beendigung Ihres Gespräches mit dem Service Desk. Dabei werden bei
Bearbeitung des Tickets die Änderungen im Ticketstatus jeweils auch Ihnen mit einer Systemmail zur
Kenntnis gebracht.
In der jüngeren Vergangenheit kam die Frage auf, ob das beA-System alle gesetzlich notwendigen Nachweise für den Zugang von Nachrichten bei Gerichten liefert.
Hierzu hat die BRAK jetzt eine Stellungnahme veröffentlicht. Die Stellungnahme kann über diesen Link abgerufen werden.
Readiness 2022 Zehn Punkte zur Vorbereitung auf den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr
Ab dem 1.1.2022 wird der verpflichtende elektronische Rechtsverkehr flächendeckend eingeführt. Die BRAK bereitet seit einiger Zeit das beA-System auf den zu erwartenden Anstieg der versandten und empfangenen Nachrichten unter dem Stichwort „Readiness 2022“ vor. Aber auch in den Kanzleien, die derzeit noch nicht auf den elektronischen Versand von Nachrichten umgestellt haben, werden noch Vorbereitungen zu treffen sein. Die folgende Zehn-Punkte-Liste, welche in der Aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 5/2021) veröffentlicht und von Frau Rechtsanwältin Julia von Seltmann erstellt wurde, soll dabei unterstützen
1. Erstregistrierung vornehmen
2. E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen hinterlegen für weitere Informationen klicken
3. Kanzleiinfrastruktur überprüfen
4. Kanzleiorganisation
5. Rechtevergabe für weitere Informationen klicken
6. Rechtliche Grundlagen
7. Angabe des Kommunikationswegs
8. Schulungen
9. Support hier gehts zum Supportwegweiser
10. Rechtzeitig anfangen
Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, bis Sie den elektronischen Rechtsverkehr aktiv nutzen, sondern fangen Sie so früh wie möglich damit an. Das rechtzeitige „Üben“ hilft bei der Etablierung der notwendigen Prozesse in der Kanzlei und bereitet auf den Stichtag 1.1.2022 vor.
Den Weg zum Heft 5/2021 und den kompletten Beitrag finden Sie hier
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Informationen zur Aktiven Nutzungspflicht ab 01.01.2022 |
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| - Was bedeutet „aktive Nutzungspflicht“?
- Wie funktioniert die elektronische Übermittlung? - Wie ist das Dokument zu signieren? - Wie kann ich prüfen, ob meine Nachricht erfolgreich versandt wurde? - Wie ist zu verfahren, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist? - Ersatzeinreichung bei Überschreiten der zulässigen Datenmenge - Nützliche Links |
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Alle Informationen zur Aktiven Nutzungspflicht finden Sie hier |
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Ersatzeinreichung bei technischer Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung |
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Es wird immer wieder die Frage gestellt, wie man sich im Falle einer technischen Störung, die die elektronische Einreichung unmöglich macht, verhalten soll. Um diese Frage zu beantworten verweisen wir auf den Artikel zur Ersatzeinreichung im BRAK Magazin 6/2021 auf Seite 12. |
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| WICHTIGE INFORMATON! | |||
| Online-Schulungen und Seminare zum Umgang dem dem beA finden Sie unter der Rubrik "Veranstaltungen" | |||
| beA-Update 3.8.7 | |||
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Am Donnerstag, dem 20.01.2022, stellt die BRAK die neue beA-Anwendungskomponente 3.8.7 als Update zur Verfügung. Durch das Update wird auch die neue Version der beA Client-Security 3.9.0.8 installiert. Hiermit wird die Log4J-Bibliothek auf die Version 2.17.0 aktualisiert. |
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Weitere Informationen finden Sie im beA Sondernewsletter 1/2022 |
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Technologiewechsel bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer |
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| Den Sondernewsletter 2/2022 der BRAK vom 18.02.22 mit der Vorankündigung zum Technologiewechsel bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer finden Sie hier | |||
Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen
Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer stellt gerade die beA-Karten auf eine neue Generation mit Fernsignatur um. Am 08.09.2022 haben die ersten beA-Karten ihre Gültigkeit zur Authentifizierung – also zur Anmeldung - am beA verloren. An alle Postfachinhaberinnen und Postfachinhaber, die davon betroffen sind, hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer Austauschkarten übersandt. Vor dem Ablauf der „alten“ Karte muss die neue Karte im beA-System aktiviert – also im System „hinterlegt“ - werden.
Sollte Ihre Karte bereits abgelaufen sein und Sie die neue Karte noch nicht hinterlegt haben, kann der beA-Support der Bundesrechtsanwaltskammer Ihr Postfach zurücksetzen. Sie können sich sodann mit der neuen beA-Karte erneut registrieren. Weitere Informationen finden Sie hier.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren beA-Karte ab dem 08.09.2022 ihre Gültigkeit verliert und die entweder die neue beA-Karte oder die dazugehörige PIN noch nicht erhalten haben, nutzen bitte das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer für eine priorisierte Bearbeitung ihres Anliegens durch die Zertifizierungsstelle.
Bitte beachten Sie weiter Folgendes:
1.
Karten Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlieren im Rahmen des Technologiewechsels bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer nicht ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für von Ihnen ggf. zur Anmeldung am beA statt der bisherigen Karte verwendete Softwarezertifikate. Dies bedeutet, dass die Karten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ebenso wie die Softwarezertifikate) auch nach Ablauf der Gültigkeit der beA-Karten weiter zur Anmeldung am Postfach genutzt werden können. Ihre Nutzbarkeit hängt nicht vom Austausch der beA-Karte der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers ab. Nach entsprechender Anmeldung am System können Sie dann Ihre alte Karte unverändert bis 31.12.2022 weiter nutzen, um Ihre Nachrichten zu signieren. Denn auch wenn Sie sich mit der „alten“ beA-Signaturkarte nicht mehr anmelden können, behalten die Signaturzertifikate ihre Gültigkeit bis zum 31.12.2022. Die Signaturfunktion kann also weitergenutzt werden. Dazu gehen Sie wie folgt vor:Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen beA-Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter mit der entsprechenden Mitarbeitenden-Karte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Legen Sie Ihre „alte“ Signaturkarte in das Kartenlesegerät ein und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt. Haben Sie den Weg über die Verwendung der Mitarbeitenden-Karte gewählt, kann sodann Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter die Nachricht versenden. Haben Sie sich über ein Softwarezertifikat oder Ihre neue Karte angemeldet, versenden Sie die Nachricht selbst. Im Übrigen lassen Sie Ihr Postfach bitte wie eingangs beschrieben zurücksetzen, wenn Sie die neue Karte nicht vor Ablaufdatum aktiviert haben.
2.Auch Signaturkarten anderer Hersteller als der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden weiterhin im beA unterstützt. Um welche Signaturkarten es sich handelt, findet sich in der beA-Anwenderhilfe.
3.Sollten Sie bereits alle Voraussetzungen geschaffen haben, um per Fernsignatur qualifizierte elektronische Signaturen zu erzeugen, unterstützt Sie eine Anleitung zum Anbringen einer Fernsignatur in der beA-Anwenderhilfe.
4.
Der Support der Bundesrechtsanwaltskammer hat alle wichtigen Informationen zum Kartentausch mit detaillierten Anleitungen auf einer Internetseite zusammengestellt. Insbesondere erhalten Sie dort auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, was im Hinblick auf die beA-Tauschkarte zu veranlassen ist. Über dort vorhandene weitere Links kommt man außerdem zu noch detaillierteren Informationen.
beA-Hilfe
Wir möchte ich Sie hierüber informieren, dass das temporär geschaltete Postfach bea-hilfe@bnotk.de zum 17.09.2022 nicht mehr zur Verfügung stehen wird.
Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich weiterhin über das bekannte Kontaktformular mit ihren Anliegen an die Zertifizierungstelle wenden und werden gebeten, ausschließlich dieses ab dem 17.09.2022 zu nutzen.
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Aktueller Stand des beA-Kartentausches Hier: Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports
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| Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die ihre neuen beA-Karten nicht rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer alten Karten im beA-System hinterlegt hatten, mussten sich ab dem 08.09.2022 an den beA-Anwendersupport wenden und dort um Rücksetzung ihrer Postfächer bitten. Dies hat wie erwartet den beA-Anwendersupport erheblich belastet, sodass zwischenzeitlich die telefonische Erreichbarkeit nicht mehr zuverlässig gegeben war und Tickets nicht in der gewohnten Schnelligkeit beantwortet werden konnten.
Mittlerweile sollte der beA-Anwendersupport aber wieder wie gewohnt telefonisch erreichbar sein und auch die Tickets in der üblichen Zeit bearbeitet werden. |
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Der BRAK ist aufgefallen, dass einige Kolleginnen und Kollegen zwar ihre neuen beA-Karten im Postfach hinterlegt, diese jedoch noch nicht vollständig berechtigt hatten. Dies ist nunmehr nach Ablauf der Gültigkeit der alten Karte leider nicht mehr möglich, sodass die Postfächer durch den beA-Anwendersupport zurückgesetzt werden müssen. Nach ersten Prüfungen dürften rund 5.000 Karten und damit Postfächer betroffen sein. Das Fehlerbild, das sich in diesen Fällen zeigt, ist, dass die Kolleginnen und Kollegen sich zwar an ihrem beA anmelden können, Nachrichten aber nicht geöffnet, erstellt und versandt werden können. Sollten Sie von diesem Fehlerbild betroffen sein, so wenden Sie sich bitte an den beA-Anwendersupport unter der E-Mail-Adresse servicedesk@beasupport.de
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| Die E-Mail muss die folgenden Angaben enthalten:
• Die SAFE-ID des betroffenen Postfaches,
• den vollen Namen, eine Rufnummer und ein Zeitfenster, in dem der Postfachinhaber persönlich für Rückfragen erreichbar sind • den Hinweis, ob der Postfachinhaber die Antwort auf seine Sicherheitsfrage kennt, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde (die Antwort selbst soll der Postfachinhaber bitte niemals per E-Mail übermitteln).
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